So sollten Sie auf einen Schätzungsbescheid reagieren

Mahnt das Finanzamt Ihr Unternehmen zur Abgabe einer Steuererklärung, sollte dies als Warnung verstanden werden. Ohne weitere Firstverlängerung schätzt das Finanzamt nämlich. Und das kann teuer werden, wie der nachfolgende Urteilsfall verdeutlicht.

Schätzungsbescheide des Finanzamts stehen grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Damit kann das Finanzamt den Steuerbescheid bei eingehenden Erklärungen jederzeit ändern. Reagieren Sie jedoch weder auf den Schätzungsbescheid noch auf weitere Aufforderungen des Finanzamts, wird der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Das hat weitreichende Folgen:

  • Wird der Schätzungsbescheid bestandskräftig, muss das Finanzamt eine später eingehende Erklärung zu Ihren Gunsten nicht mehr bearbeiten (Finanzgericht München, Urteil vom 30.3.2010, Az. 13 K 2600/08).
  • Stellt sich später heraus, dass die Schätzung des Finanzamts zu moderat war und Ihr Unternehmen eigentlich höhere Steuern hätte bezahlen müssen, setzt das Finanzamt diese fest und leitet zudem ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.

Praxis-Tipp 1:
Erhalten Sie einen Schätzungsbescheid, sollten Sie schnellstmöglich reagieren und die ausstehenden Steuererklärungen nachreichen. Das beruhigt beide Seiten und verbaut Ihnen nicht die Möglichkeiten auf spätere Fristverlängerungen.

Praxis-Tipp 2:
Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und wurde der Vorbehalt der Nachprüfung im Schätzungsbescheid aufgehoben, haben Sie ein letzte Chance darauf, dass das Finanzamt Ihre nachträglich eingereichte Erklärung noch bearbeitet. Sie müssen dem Finanzamt nachweisen, dass seine Schätzung viel zu hoch – ermessenfehlerhaft – war.


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