Abfindung an einen Erbprätendenten unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

Erwerbe von Todes wegen unterliegen in Deutschland der Erbschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 4.5.2011, Az. II R 34/09) hat nun entschieden, dass die Abfindung, die an einen weichenden Erbprätendenten im Gegenzug für die Anerkennung des Alleinerben gezahlt wird, nicht der Erbschaftsteuer unterliegt.

Kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen

Im konkreten Fall hinterließ der Erblasser 2 Testamente, in denen er 2 unterschiedliche Alleinerben bestimmte. Daraufhin kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den beiden potenziellen Erben. Im Zuge eines Prozessvergleiches erhielt der weichende Erbprätendent vom anderen Erben eine Abfindung und akzeptierte im Gegenzug dessen Erbenstellung als Alleinerbe.

Das Finanzamt setzte daraufhin Erbschaftsteuer für die erhaltene Abfindung an. Der Erbprätendent klagte gegen die Erhebung der Erbschaftsteuer. Der BFH entschied schließlich zugunsten der Erbprätendenten. Nach Auffassung des BFH stellt die Abfindung des Erbprätendenten keinen der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerb von Todes wegen im Sinne des § 3 Erbschaftsteuergesetz dar.

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Im Jahr 2009 hat der Gesetzgeber die Erbschaftsteuer einer umfassenden Reform unterzogen. Hier erfahren Sie, welche Änderungen die Reform der Erbschaftsteuer mit sich gebracht hat.


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