Umzugskostensätze wurden zum 1.8.2011 angehoben

Wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umzieht, kann der Arbeitgeber einen Teil der Umzugskosten steuerfrei erstatten. Die hierfür maßgeblichen Umzugskostensätze hat der Gesetzgeber zum 1.8.2001 angehoben. Damit wurden die Umzugskostensätze bereits zum 2. Mal in diesem Jahr erhöht.

Umzugskostensätze für umzugsbedingte Unterrichtskosten

Wenn ein Kind des Arbeitnehmers aufgrund des Umzugs Nachhilfeunterricht benötigt, können Sie als Arbeitgeber die anfallenden Unterrichtskosten bis zu einer festgelegten Obergrenze steuerfrei erstatten. Im Bereich der Unterrichtskosten sind die Umzugskostensätze zum 1.8.2011 von 1.603 € auf 1.617 € pro Kind angehoben wurden.

Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass nur bis zur Hälfte dieser Summe die Unterrichtskosten voll erstattungsfähig sind. Der darüberliegenden Unterrichtskosten sind bis hin zur Obergrenze von 1.617 € immerhin noch zu 75 % erstattungsfähig.

Höhere Pauschale für sonstige Umzugskosten

Auch die Pauschale für die sonstigen Umzugskosten ist zum 1.8.2001 nach oben angepasst worden. Die hierbei gültigen Umzugskostensätze hängen vom Familienstand des Arbeitnehmers ab:

  • 641 € für ledige Arbeitnehmer (bis 31.7.2010: 640 €),
  • 1.283 € für Verheiratete (bis 31.7.2010: 1.279 €) und
  • 283 € für jedes weitere Haushaltsmitglied (bis 31.7.2010: 282 €).

Die neuen Umzugskostensätze dürfen angewendet werden, wenn der Umzug nach dem 31.7.2011 abgeschlossen wurde.

Umzugskosten bei Mitarbeiten aus dem Ausland

Hier erfahren Sie, was bei der Erstattung der Umzugskosten von Mitarbeitern, die aus dem Ausland nach Deutschland ziehen, zu beachten ist.


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