Lohnsteuer: Dieses Risiko sollten Sie bei Überlassung von Software und PC-Zubehör an Arbeitnehmer kennen
Überlasst Ihr Unternehmen seinen Mitarbeitern einen betrieblichen PC oder ein anderes betriebliches Telekommunikationsgerät, sind diese Vorteile für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei. Doch was gilt bei Überlassung von Software und Zubehör zum PC?
Die Antwort auf diese Frage findet sich in einem Runderlass der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin vom 22.9.2010 (Runderlass ESt-Nr. 195, Kurzanweisung Nr. 26). Nach einem Beschluss der Lohnsteuerreferatsleiter der obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
- Wird dem Arbeitnehmer ein betrieblicher PC oder ein betriebliches Telekommunikationsgerät überlassen, dann ist auch die Überlassung von Software und von PC-Zubehör nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei.
- Werden dem Arbeitnehmer dagegen kein betrieblicher PC und kein anderes betriebliches Telekommunikationsgerät zur Verfügung gestellt, führt die Überlassung von Software und von Zubehörteilen zum PC zu steuerpflichtigem Arbeitslohn.
Praxis-Tipp: Überlassen Sie Ihren Mitarbeitern also Software und PC-Zubehör, sollten Sie dafür sorgen, dass diese Mitarbeiter auch einen betrieblichen PC oder ein anderes betriebliches Telekommunikationsgerät nutzen dürfen. Damit ist die Steuerfreiheit gerettet.
19 weitere Gehaltsextras erläutern wir Ihnen in unserem Praxisbeitrag hier.
