Doppelte Haushaltsführung: Kosten für eine umgekehrte Familienheimfahrt sind nicht absetzbar
Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung können Sie steuerlich geltend machen, wenn Sie aufgrund der räumlichen Distanz zwischen Wohnort und Arbeitsplatz eine Zweitwohnung am Arbeitsort unterhalten. Unter die doppelte Haushaltsführung fallen aber nicht die Reisekosten, die durch einen privaten Besuch des Ehepartners bei seinem auswärtig untergebrachten Partner entstehen.
Familienheimfahrten nur in eine Richtung bei der doppelten Haushaltsführung
Aus der doppelten Haushaltsführung resultierende Ausgaben lassen sich als Werbungskosten von der Einkommensteuer absetzen. Dazu gehören auch die Reisekosten für eine Familienheimfahrt, wenn der auswärtig tätige Ehepartner seine Familie einmal pro Woche zu Hause besucht. Die Reisekosten für private Besuche in umgekehrter Richtung dürfen dagegen gemäß einem aktuellen Urteil (BFH, Urteil vom 2.2.2011, Az. VI R 15/10, veröffentlicht am 23.3.2011) nicht der doppelten Haushaltführung zugerechnet werden.
Im konkreten Fall besuchte ein am Heimort tätiger Ehemann seine auswärts tätige Ehefrau am Wochenende regelmäßig an deren Zweitwohnsitz. Nach Auffassung der Richter des Bundesfinanzhofs sind in diesem Fall die Reisekosten des Ehemanns nicht der doppelten Haushaltsführung zuzuordnen, sondern stellen private Kosten dar. Folglich sind die Reisekosten für die umgekehrte Familienheimfahrt auch nicht als Werbungskosten von der Einkommensteuer abzugsfähig.
Rechner doppelte Haushaltsführung
Mit diesem Tool können Sie ganz einfach und schnell berechnen, welche Aufwendungen Sie im Rahmen der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen können.
