
Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind lohnsteuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze (siehe unten) des so genannten Grundlohns nicht überschreiten. Der Grundlohn umfasst den Arbeitslohn, der Ihren Mitarbeitern bei der für sie maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht, und ist mit maximal 50 € anzusetzen. Wird an Sonn- und Feiertagen auch nachts gearbeitet, gelten zusätzliche Steuervorteile. Sozialversicherungspflicht besteht dagegen bereits bei einem
Grundlohn von 25 €. Damit weicht das Sozialversicherungsrecht vom Steuerrecht ab. Welche Lohnbestandteile im Einzelnen zum Grundlohn zählen, ergibt sich aus folgender Übersicht.
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