Mitarbeiter hat bei Ihrem Kunden keine Arbeitsstätte
Sind Ihre Mitarbeiter über einen längeren Zeitraum auf dem Gelände eines Kunden eingesetzt, wird die Einrichtung des Kunden nicht automatisch zu regelmäßigen Arbeitsstätte des Mitarbeiters. Das gilt selbst dann, wenn der Einsatz knapp ein Jahr dauert.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Münster war ein Monteur zusammenhängend an 223 Tagen in einem Baucontainer auf dem Werksgelände eines Kunden tätig. Das Finanzamt stufte den Container als regelmäßige Arbeitsstätte ein. Folglich befand sich der Monteur damit nicht mehr auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Doch die Richter schlossen sich dem Trend der neuen Rechtsprechung an und stuften den Container nicht als regelmäßige Arbeitsstätte ein (FG Münster, Urteil vom 14.9.2011, Az. 10 K 2037/10 E).
Praxis-Tipp:
Wird also ein Arbeitnehmer außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitsstätte tätig (beim Kunden, in einer Filiale), befindet er sich auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit. Das hat steuerlich folgende Konsequenzen:
- Als Arbeitgeber dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter sämtliche Fahrtkosten zum Einsatzort lohnsteuer- und abgabenfrei mit 30 Cent je gefahrenem Kilometer erstatten.
- Sie dürfen ihm Verpflegungsmehraufwendungen erstatten. Bei einer Höhe von 6/12/24 € für eine Abwesenheit von mindestens 8/14/24 Stunden ist die Erstattung ebenfalls steuer- und abgabenfrei.
Hier erfahren Sie, welche Reisekosten Sie Ihren Mitarbeitern steuer- und abgabenfrei erstatten dürfen.
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