Mahlzeiten für Arbeitnehmer: Setzen Sie schon heute auf die Lohnsteuerrichtlinien 2011

Erhält Ihr Mitarbeiter anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten gestellt, ist in R 8.1 Abs. 8 der Lohnsteuerrichtlinien (LStR) abschließend geregelt, unter welchen Umständen keine Lohnsteuer anfällt. 2 Oberfinanzdirektionen (OFD) weisen nun auf eine interessante Vereinfachung hin.

Voraussetzungen dafür, dass einem Arbeitnehmer anlässlich einer beruflichen Auswärtstätigkeit Mahlzeiten lohnsteuer- und abgabenfrei gestellt werden können, ist, dass die Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten abgegeben werden. Für die Frage, ob der Arbeitgeber die Mahlzeit durch einen Ditten veranlasst hat, ist zu unterscheiden zwischen Lohnzahlungszeiträumen vor dem 1.1.2010 und nach dem 31.12.2009.

Lohnzahlungszeiträume vor dem 1.1.2010
Lohnzahlungszeiträume nach dem 31.12.2009
Es gelten die Regelungen in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 Satz 4 bis 6 LStR 2008. Es gelten bereits heute die Änderungsrichtlinien 2011, speziell die neu gefasste R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR.

Praxis-Tipp:
Abweichend von den Regelungen in Textziffer 17 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 5.3.2010 (Az. IV D 2 – S 7210/07/10003) kann danach von der Arbeitgeberveranlassung ausgegangen werden, wenn

  • die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienst- oder arbeitsrechtlich ersetzt werden und
  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.

Die 3. in Textziffer 17 des BMF-Schreibens vom 5.3.2010 genannte Voraussetzungen muss daher nicht mehr erfüllt werden (OFD Rheinland und Münster, Kurzinformation Lohnsteuer-Außendienst, Nr. 06/2010 vom 10.6.2010).

Welche speziellen Besonderheiten Sie seit 1.1.2010 insbesondere bei der Gestellung von Frühstücken zu beachten haben, können Sie hier unserem Praxisbeitrag entnehmen.


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