Lohnsteuer: Neuregelungen zu Unfallkosten mit einem Firmenwagen

Überlassen Sie einem Arbeitnehmer Ihres Unternehmens einen Firmenwagen und hat dieser damit einen Unfall, haben Sie die Unfallkosten bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils besonders zu begutachten. Die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2011 sehen hierzu nämlich Neuregelungen vor.

Ermitteln Sie den geldwerten Vorteil aus der Nutzung des Firmenwagens und nach der 1%-Regelung, waren durch den Arbeitnehmer verursachte Unfallkosten mit dem Firmenwagen durch die 1%-Regelung abgegolten – unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Privatfahrt oder anlässlich einer betrieblichen Fahrt ereignete.

Neuregelung ab 2011 beachten

Ist Ihr Arbeitnehmer arbeitsrechtlich dazu verpflichtet, die Unfallkosten zu übernehmen, und nimmt Ihr Unternehmen ihm die Reparaturkosten ab, liegt seit dem 1.1.2011 zumindest dann ein geldwerter Vorteil in Höhe der übernommenen Unfallkosten vor, wenn sich der Unfall auf einer Privatfahrt ereignete (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 LStR 2011).

Praxis-Tipp: Für übernommene Unfallkosten anlässlich eines von Ihrem Arbeitnehmer auf einer Privatfahrt verursachten Unfalls müssen Sie ausnahmsweise dann keinen zusätzlichen geldwerten Vorteil versteuern, wenn die Unfallkosten nicht mehr als 1.000 € zuzüglich Umsatzsteuer betragen.

Hier finden Sie ein Beispiel und ein Berechungsschema zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Privatnutzung eines Firmenwagens.


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