Lohnsteuer: Haften Sie auch bei Manipulationen Ihres Mitarbeiters?
Stellen Sie fest, dass ein Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung Lohnabrechungen manipuliert hat, müssen Sie das umgehend dem Finanzamt mitteilen. Diese Anzeige hat erhebliche Bedeutung, da sie grundsätzlich die Haftung Ihres Unternehmens ausschließt (§ 42d Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG)).
In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof (BFH) stellte ein Unternehmer fest, dass die Personalleiterin ihre eigene Gehaltsabrechnung manipuliert und deswegen zu wenig Steuern ans Finanzamt abgeführt hat. Der Arbeitgeber reagierte prompt und zeigte das Vergehen nach § 41c Abs. 4 EStG an. Trotz der Anzeige flatterte dem Arbeitgeber ein Haftungsbescheid des Finanzamts auf den Tisch. Die Richter des BFH billigten die Haftung (Urteil vom 21.4.2010, Az. VI R 29/08).
Voraussetzung für Haftungsbefreiung
Die Haftungsbefreiung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn Sie nach Abgabe einer Lohnsteueranmeldung bemerken, dass diese fehlerhaft ist (§ 41c Abs. 1 EStG). Hat jedoch ein Mitarbeiter Ihres Unternehmens durch vorsätzliche Manipulationen den fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt verursacht, ist die Haftungsbefreiung dahin.
Praxis-Tipp:
Sie können sich leider auch nicht darauf berufen, dass Sie von den Manipulationen nichts wussten. Denn das Wissen des Mitarbeiters ist Ihrem Unternehmen zuzurechnen.
