Leiharbeitnehmer haben beim Kunden keine regelmäßige Arbeitsstätte

Betreiben Sie ein Leiharbeitnehmer-Unternehmen, stellt sich in der Praxis die Frage, ob die Räumlichkeiten bei den Kunden die regelmäßige Arbeitsstätte der Arbeitnehmer darstellen. Die Antwort hat entscheidende Auswirkung auf die Lohnabrechnung.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Räumlichkeiten beim Kunden grundsätzlich keine regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers darstellen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer in den Einrichtungen der verschiedenen Kunden seines Arbeitgebers seiner Tätigkeit nachgegangen ist. Er habe sich als Leiharbeitnehmer nicht darauf einrichten können, an einem bestimmten Tätigkeitsmittelpunkt und damit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte dauerhaft tätig zu sein (BFH, Urteil vom 17.6.2010, Az. VI R 35/08).

Keine Entfernungspauschale, sondern Reisekosten

Der Vorteil, wenn der Leiharbeitnehmer beim Kunden keine Arbeitsstätte hat, ist, dass sich der Arbeitnehmer auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit befindet. Sie als Arbeitgeber dürfen Ihrem Leiharbeitnehmer also die Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Einrichtung des Kunden sowie in den ersten 3 Monaten Verpflegungsmehraufwendungen steuer- und abgabenfrei erstatten.

Praxis-Tipp:
Die Finanzverwaltung unterstellt nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte in den Räumlichkeiten des Kunden, wenn der Leiharbeitnehmer nur befristet für die Dauer der Tätigkeit bei einem Kunden eingestellt wird.

Ein Erlass der Finanzverwaltung nimmt ausführlich dazu Stellung, wann sich ein Arbeitnehmer auf einer beruflichen Auswärtstätigkeit befindet und wann nicht. Interessiert? Dann klicken Sie hier.

Welche Kosten Sie bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers steuer- und abgabenfrei erstatten dürfen, erläutern wir Ihnen hier.


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