Keine Pauschalsteuer bei Sachzuwendungen an ausländische Arbeitnehmer
Ist Ihr Unternehmen international vertreten, können Sie Ihren ausländischen Mitarbeitern bei einem Treffen in Deutschland Sachzuwendungen gewähren. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hatte nun zu klären, ob auch für diese Arbeitnehmer die Pauschalsteuer nach § 37b Einkommensteuer (EStG) ans Finanzamt abgeführt werden muss.
Die gute Nachricht gleich vorab: nein. Sind Arbeitnehmer in Deutschland nicht steuerpflichtig, müssen Sie bei Sachzuwendungen an solche Arbeitnehmer auch keine Pauschalsteuer nach § 37b EStG abführen. Denn die Pauschalsteuer soll ja bewirken, dass der Beschenkte selbst die erhaltenen Zuwendungen nicht versteuern muss (FG Düsseldorf, Urteil vom 6.10.2011, Az. 8 K 4098/10 L).
Beispiel: Die Zuwendungen eines international tätigen Unternehmens an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde betragen im Jahr 50.000 €. 10.000 € betreffen Sachzuwendungen an im Ausland beschäftige Arbeitnehmer.
Folge: Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG beträgt 12.000 € (30 % von 4.000 €). Für die 10.000 € an Arbeitnehmer, die in Deutschland nichts versteuern müssen, bleiben bei der Ermittlung der Pauschalsteuer unberücksichtigt.
Praxis-Tipp:
Achten Sie also bei der nächsten Lohnsteuerprüfung oder bei der nächsten Überweisung der Pauschalsteuer darauf, dass zwischen in Deutschland einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern und im Ausland eingesetzten und dort steuerpflichtigen Arbeitnehmern unterschieden werden muss.
Ausführliche Informationen zur Pauschalsteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b EStG finden Sie in unserem Praxisbeitrag hier.
