Gehaltsextras: Mitarbeiter-Motivation mit Spareffekt

Möchten Sie Ihre Mitarbeiter motivieren, sollten Sie auf Gehaltsextras setzten, die beim Arbeitnehmer in voller Höhe ankommen. In § 3 Einkommensteuergesetz (EStG) wird eine ganze Reihe solcher Extras genannt. Hier einige Infos, die Sie nicht im Gesetz finden werden.

Führerscheinklasse C

Schicken Sie einen Mitarbeiter zur Führerscheinprüfung für die Klasse C, ist die Übernahme der dabei anfallenden Kosten steuer- und abgabenfrei. Dem Finanzamt müssen Sie lediglich plausibel darlegen, dass der Erwerb des Führerscheins aus betrieblichen Gründen wichtig war, damit der Arbeitnehmer beispielsweise 7,5-Tonner oder Spezialfahrzeuge fahren kann. Übernehmen Sie jedoch die Kosten zum Erwerb des Führerscheins für normale Personenkraftwagen, liegt steuer- und sozialabgabenpflichtiger Arbeitlohn vor (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26.6.2009, Az. S 2332.1.1 – 3/3 St 32/St 33).

Fort- und Weiterbindung

Beteiligen Sie sich an einer beruflichen Bildungsmaßnahme, galt bisher Folgendes: Lautet die Rechnung über die Bildungsmaßnahme auf den Namen Ihres Unternehmens, sind die übernommenen Kosten steuer- und abgabenfrei. Lautet die Rechnung dagegen auf den Namen des Arbeitnehmers, ist die Steuer- und Abgabenfreiheit dahin. Doch das ist nur die halbe Wahrheit. Denn haben Sie Ihrem Mitarbeiter vor der Bildungsmaßnahme die Übernahme der Kosten zugesichert, wird die Steuer- und Abgabenfreiheit trotz auf den Namen Ihres Arbeitnehmers lautender Rechnung bejaht (Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Runderlass vom 2.7.2009, LSt-Nr. 46).

Firmenlogo auf Privatauto

Geben Sie Ihren Mitarbeitern Geld dafür, dass diese auf ihren Privatfahrzeugen aus Werbezwecken das Firmenlogo Ihres Unternehmens anbringen, liegt kein Arbeitslohn vor. Denn die Bezahlung erfolgt nicht für eine Arbeitsleistung, sondern für die Vermietung einer Fläche auf dem Auto (Bundesfinanzhof, Az. IX R 72/01). Zwar fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an. Betragen die Einkünfte beim Arbeitnehmer jedoch mehr als 256 €, muss er diese als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG versteuern.

Praxis-Tipp: Von steuer- und abgabenfreien Gehaltsextras profitieren übrigens nicht nur Ihre Mitarbeiter, sondern auch Ihr Unternehmen. Schließlich sparen Sie sich den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für die gewährten Extras.

Eine Übersicht der interessantesten und lukrativsten Gehaltsextras haben wir hier für Sie zusammengestellt.

nach oben

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich? Ja Nein

Login

Top 40 Steuerstrategien bis zum Jahreswechsel 2011/2012

Ihnen drohen für 2011 hohe Steuernachzahlungen oder Sie kalkulieren geplante Investitionen mit Steuererstattungen, müssen Sie bis 31.12.2011 noch aktiv werden. Wir zeigen Ihnen wie es geht – betrieblich und privat. Werden Sie jetzt aktiv – es ist schließlich Ihr Geld. Steuerlich beraten? Kein Problem: Diskutieren Sie unsere Strategien mit Ihrem Berater.

Zu den Steuerstrategien
Frei Zugänglich
RSS Feed

Thema des Monats

Wie Sie Steuerfristen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sicher kalkulieren und was Sie 2012 entsorgen können

Trotz der Tendenz zum papierlosen Büro gibt es immer noch genügend Geschäftsunterlagen, die innerhalb bestimmter Steuerfristen aufzubewahren sind. Dabei gelten für die Aufbewahrung von E-Mails dieselben Vorschriften wie für Unterlagen in Papierform.

mehrweitere Themen

Ihre Online-Rechner

Für Sie zur Arbeitserleichterung: 

  1. Umsatzsteuerrechner
  2. PWB-Rechner
  3. Skontorechner
  4. Grunderwerbssteuerrechner

Wie nutzen Sie Rechnungswesen-Antwort.de zu Ihrem Vorteil? 6 Gründe, warum es sich lohnt, Rechnungswesen-Antwort.de zu nutzen