Aufgepasst: Gefahrenzulagen sind nicht steuerfrei
Gehört Ihr Unternehmen zu einer Branche, in der Ihre Mitarbeiter Gefahrenzulagen erhalten, sollten Sie bei der Lohnabrechnung ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) beachten. Danach gibt es für Gefahrenzulagen keine steuerlichen Vergünstigungen nach § 3b Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).
Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Ein Kläger beantragte diese Steuerfreiheit nun auch für Gefahrenzulagen. Doch die Richter des BFH sahen keinen Spielraum, die Steuerfreiheit des § 3b Abs. 1 EStG auf Gefahrenzulagen auszudehnen (Urteil vom 15.9.2011, Az. VI R 6/09; veröffentlicht am 2.11.2011).
Im Urteilsfall ging es um ein Unternehmen, das sich auf das Auffinden, Entfernen und Beseitigen von Minen und Bomben spezialisierte. Doch Gefahrenzulagen werden auch in vielen anderen Branchen gezahlt, bei denen berufsbedingte Gefahren entstehen (Personenschutz, gesundheitsgefährdende Arbeiten etc.).
Praxis-Tipp:
Bei künftigen Lohnsteuerprüfungen dürften die Prüfer des Finanzamts wegen dieses Urteilsspruches bei gewährten Gefahrenzulagen genauer hinsehen. Achten Sie also darauf, dass neben dem Grundlohn gezahlte Gefahrenzulagen stets als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln sind.
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