BMF veröffentlicht Abgabefristen für Ihre Steuererklärungen 2011
Per Erlass vom 4.11.2011 (Az. 2011/0778908) hat das BMF die Termine veröffentlicht, bis zu denen Ihre Steuererklärungen für das Jahr 2011 bei Ihrem Finanzamt vorzulegen sind. Können Sie die vorgeschriebenen Termine nicht einhalten, sollten Sie eine entsprechende Fristverlängerung beantragen.
Folgende Steuererklärungen sind bis 31.05.2012 vorzulegen
Für das Kalenderjahr 2011 sind folgende Steuererklärungen nach §149 Abs. 2 AO bis zum 31.05.2012 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
- Einkommenssteuer – einschließlich der Erklärung zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
- Körperschaftssteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftssteuer
- Gewerbesteuer – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlusts sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags
- Umsatzsteuer – gesonderte oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach §18 des Außensteuergesetzes
Lassen Sie oben genannte Steuererklärungen von Ihrem Steuerberater anfertigen, so verlängert sich der Abgabetermin automatisch bis zum 31.12.2012.
Fristverlängerung für Steuererklärungen beantragen
Können Sie oben genannte Termine nicht fristgerecht einhalten, sollten Sie so früh wie möglich bei Ihrem Finanzamt eine entsprechende Fristverlängerung beantragen. Geben Sie dabei konkret an, warum Sie Ihre Steuererklärungen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist einreichen können.
In welcher Höhe Ihr Unternehmen Hinzurechnungen zur Gewerbesteuer vornehmen muss, können Sie ganz einfach mit Hilfe unseres Tools „GewSt-Hinzurechnungen“ ermitteln.
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