Verlagerung von Produktionsteilen ins Ausland: steuerliches Risiko kennen
Gründen Sie im Ausland eine Gesellschaft und verlagern einen Teil Ihrer Produktion ins Ausland, dürfte dies das Finanzamt auf den Plan rufen. Denn bei Verlagerung von Produktionsteilen ins Ausland, liegt im Fachjargon eine Funktionsverlagerung vor.
Das Finanzamt rechnet so: Es geht eine Funktion (Produktionslinie, Know-how-Transfer etc.) ins Ausland und dem inländischen Unternehmen fehlt der Gewinn aus dieser weggegebenen Funktion in Deutschland. Da ein Unternehmen von einem fremden Dritten für die Hingabe der Funktion etwas verlangt hätte, erhöht das Finanzamt den Gewinn in Deutschland. Die Rahmenbedingungen für diese teils üppigen Gewinnhinzurechnungen finden Sie in § 1 Außensteuergesetz.
Dass ein Teil Ihrer Produktion ins Ausland gewandert ist, verraten dem Prüfer des Finanzamts folgende Informationen:
- Im Anhang zum Jahresabschluss wird auf die Gründung eines ausländischen Unternehmens hingewiesen.
- Im Intranet Ihres Unternehmens finden sich Hinweise auf die Auslagerung eines Produktionsteils ins Ausland.
- Sie zeigen die Auslandsbeteiligung nach § 138 Abgabenordnung (AO) an.
- Es fehlen in Deutschland auf einmal bestimmte Umsätze.
Praxis-Tipp:
Sollte Ihr Unternehmen also die Auslagerung von Produktionsteilen ins Ausland erwägen, sollte das nicht ohne das vorherige Gespräch mit dem Steuerberater erfolgen. Denn die Verlagerung muss nach § 90 Abs. 3 AO dokumentiert werden. Ohne diese Dokumentation droht leider eine meist sehr fiskalische, sprich hohe Gewinnhinzurechnung.
Steuerliche Risiken drohen auch, wenn Sie keine Auslandsaktivitäten planen. Es genügt schon, wenn Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter fehlerhaft sind. Hier mehr Infos dazu.
