Steuerrisiko: Darlehen und Patronatserklärungen gegenüber ausländischen Tochtergesellschaft
Hat Ihr Unternehmen im Ausland eine oder mehrere Tochtergesellschaften? Wenn ja, dürfte der Besuch eines Betriebsprüfers nicht lange auf sich warten lassen. Denn Geschäftsvorfälle – selbst wenn keine Zahlungen geflossen sind – hat die Finanzverwaltung verstärkt im Fokus. Hier bekommen Sie die Infos, worum es geht.
Das Finanzamt prüft in erster Linie, ob bei Geschäftsbeziehungen zwischen einer deutschen Muttergesellschaft und einer ausländischen Tochtergesellschaft wie zwischen fremden Unternehmen abgerechnet wurde. Bei Darlehen, Bürgschafts- oder Patronatserklärungen bedeutet das Folgendes:
• Darlehen: Verlangt Ihr Unternehmen von der ausländischen Tochtergesellschaft für ein Darlehen keine Zinsen, liegt ein Fall des § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) vor. Folge: Dem Gewinn der Muttergesellschaft ist ein Zinsanteil hinzuzurechnen.
• Bürgschafts-/Patronatserklärung: Gibt Ihr Unternehmer einer ausländischen Tochterfirma eine Bürgschaft bzw. eine Patronatserklärung, muss auch hierfür prozentual eine Gebühr dem Gewinn der Muttergesellschaft hinzugerechnet werden (§ 1 Abs. 1 und Abs. 4 AStG). Denn von einem Fremden würde man für sein eingegangenes Risiko auch Geld verlangen.
Praxis-Tipp:
Hat Ihr Unternehmen vergleichbare Fälle mit ausländischen Tochtergesellschaften, sollten Sie unbedingt aktiv werden. Schalten Sie Ihren Steuerberater ein, erstellen Sie eine Dokumentation nach § 90 Abs. 3 Abgabenordnung und vereinbaren Sie Zinsen und Gebühren. Unternehmen Sie nichts und nimmt das Finanzamt die Ermittlung der entgangenen Einnahmen in die Hand, wird es meist teurer.
Auch bei Verlagerungen von Produktionsteilen von Deutschland ins Ausland (Funktionsverlagerung) drohen Steuernachzahlungen. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
nach oben