Musterprozess zum Körperschaftsteuerguthaben nutzen

Das Finanzamt bezahlt bis ins Jahr 2017 – immer am 30.9. – Körperschaftsteuerguthaben an Kapitalgesellschaften zurück. Doch was ist mit dem Solidaritätszuschlag?

Erhält Ihre GmbH seit 2008 immer zum 30.9. eine Steuererstattung vom Finanzamt. Wenn ja, läuft für Ihre GmbH gerade ein Musterprozess, an den Sie sich unbedingt anhängen sollten. Denn zwar zahlt das Finanzamt die zu viel bezahlte Körperschaftsteuer für die Jahre bis 2004 zurück, nicht aber den zu viel bezahlten Solidaritätszuschlag.

Die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH) halten das für verfassungsrechtlich bedenklich und haben deshalb die Streitfrage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt (Az. I R 39/10).

Um sich die Chance auf Erstattung des Solidaritätszuschlags zu wahren, müssen Sie folgendermaßen vorgehen:

Antrag ans Finanzamt

Hiermit beantrage ich zum 31.12.2006 die Feststellung des Solidaritätszuschlagsguthabens und die Auszahlung in den Jahren 2008 bis 2017 mit dem Körperschaftsteuerguthaben.

Einspruch gegen Ablehnung des Finanzamts

Gegen die Ablehnung, ein Solidaritätszuschlagsguthaben festzustellen, lege ich Einspruch ein. Die Richter des BFH haben erhebliche Zweifel an dieser Vorgehensweise und haben den Fall deshalb dem BVerfG vorgelegt (Az. I R 39/10).

Antrag auf Verfahrensruhe

Gleichzeitig beantrage ich ein Ruhen des Einspruchsverfahrens bis zur Entscheidung in dieser Streitfrage durch das BVerfG.

Hier zeigen wir Ihnen auf, welche Probleme beim Körperschaftsteuerguthaben entstehen können, wenn Sie Ihre GmbH liquidieren möchten.


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