Musterprozess zu Erstattungszinsen: Gegenwehr aus Prinzip
Das traurige Schauspiel zu Erstattungszinsen geht in die nächste Runde. Zum Hintergrund: Erhält Ihr Unternehmer zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer Erstattungszinsen, müssen Sie diese als Betriebseinnahmen dem Gewinn Ihres Unternehmens hinzurechnen. Nachzahlungszinsen dagegen stellen nicht abziehbare Betriebsausgaben dar. Das sollten Sie sich nicht gefallen lassen.
Denn nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) vor Jahren bereits entschieden hatte, dass die Ungleichbehandlung nicht in Ordnung ist, wurde dieses Urteil einfach durch eine gesetzliche Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 für alle noch offenen Steuerfälle ausgehebelt (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 Einkommensteuergesetz (EStG); § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG).
Die Richter des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein beurteilten die gesetzliche Rückwirkung nun als verfassungsmäßig korrekt. Mit anderen Worten: Das Finanzamt hat grünes Licht für seine Ungleichbehandlung erhalten (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 1.6.2011, Az. 2 V 35/11; veröffentlicht Ende September 2011).
Praxis-Tipp:
Gegen dieses Urteil wurde jedoch Revision beim BFH eingelegt (Az. VIII B 95/11). Außerdem sahen in einem anderen Urteil die Richter sehr wohl einen verfassungsrechtlichen Verstoß. Auch hierzu läuft derzeit noch die Revision beim BFH (Az. VIII R1/11). Ist Ihr Unternehmen von dieser Ungleichbehandlung betroffen, wehren Sie sich mit einem Einspruch und einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens.
Hier erfahren Sie, welche Hinzurechnungen Sie bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer vornehmen müssen.
In einem Urteil hat der BFH sich gegen die Ungleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen entschieden. Dieses Urteil sollten Sie in einem Einspruch neben den Revisionsverfahren als Begründung anführen. Hier erfahren Sie mehr.
