Kein Schadensersatz für die Kommune bei fehlerhaftem Gewerbesteuermessbescheid

Wenn dem Finanzamt ein Fehler beim Gewerbesteuermessbescheid unterlaufen ist, der zu einem Steuerausfall führt, hat die betroffene Kommune dennoch keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig hervor (Urteil vom 15.6.2011, Az. C 4/10 vom 15.06.2011).

Steuerausfall durch fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheid
Im konkreten Fall musste eine Kommune den Gewerbesteuerbescheid in Höhe von rund 350.000 € gegenüber einem Unternehmen aufheben, da das zuständige Finanzamt aufgrund eines Adressierungsfehlers den zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbescheid für nichtig erklärt hatte. Die Kommune klagte auf Schadensersatz für den Steuerausfall, der durch den fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheid entstanden ist. Die Klage auf Schadensersatz wurde jedoch abgewiesen.

Kein Anspruch auf Ausstellung eines Gewerbesteuermessbescheids
In der Urteilsbegründung hieß es, dass die bestehenden steuerrechtlichen Vorschriften der Kommune keinen Anspruch gegenüber dem Finanzamt darauf verleihen, dass ein Gewerbesteuermessbescheid erteilt wird. Aufgrund dieses fehlenden Anspruchs kann der fehlerhafte Gewerbesteuermessbescheid daher auch keinen Ersatzanspruch nach sich ziehen.

Hier erfahren Sie, wie Sie sich gegen einen fehlerhaften Gewerbesteuermessbescheid wehren können.


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