Gewerbesteuerzerlegung: Besonderheit zum Unternehmerlohn beachten

Ist Ihr Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig und unterhält dort jeweils eine Betriebsstätte (Niederlassung, Bauausführung über 6 Monate), müssen Sie gewerbesteuerlich eine Erklärung zur Gewerbesteuerzerlegung ausfüllen. Dadurch erhalten alle Gemeinden, an denen Sie eine Betriebsstätte haben, ein Teil der Gewerbesteuer zugewiesen (§§ 28 ff. Gewerbesteuergesetz).

Die Gewerbesteuerzerlegung wird im Verhältnis der Arbeitslöhne der in den einzelnen Gemeinden eingesetzten Arbeitnehmer ermittelt. Betreiben Sie Ihr Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens, müssen Sie für sich selbst einen Unternehmerlohn von 25.000 € pro Jahr ansetzen.

Doch nach welchem Verhältnis wird zerlegt, wenn die Geschäfte über eine Personengesellschaft abgewickelt werden, an der nur Kapitalgesellschaften beteiligt sind? In diesem Fall beträgt der fiktive Unternehmerlohn insgesamt 25.000 € pro Jahr, so die Richter des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 30.6.2011, Az. 1 K 73/06; Pressemitteilung vom 29.9.2011).

Praxis-Tipp:
Dass die Richter den Unternehmerlohn von 25.000 € auch auf Kapitalgesellschaften anwenden, die an einer Personengesellschaft beteiligt sind, steht so eigentlich nicht im Gesetz. Aus diesem Grund haben die Richter des FG Schleswig-Holstein die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen (Az. IV R 30/11).

Alles Wissenswerte rund um das Thema Gewerbesteuerzerlegung haben wir Ihnen in unserem Praxisbeitrag, den Sie hier einsehen können, zusammengestellt.

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