Forderungsverkauf: Aus für das ABS-Modell

Beim Forderungsverkauf schrillen beim Prüfer des Finanzamts meist alle Alarmsirenen. Denn es wurden die kuriosesten Modelle ausgearbeitet, um neben den gewünschten Liquiditätsvorteilen auch noch Steuern zu sparen. Beim ABS-Modell klappt das Steuersparmodell jetzt jedoch nicht mehr.

ABS-Modell steuerlich gekippt

Bei dem Asset-Backed-Securities-Modell, kurz ABS-Modell, verkauft Ihr Unternehmen einem anderen Unternehmen einen Teil seiner Forderungen und erhält 100 % der Forderungen bezahlt. Bei Zahlungsausfällen begleicht der Verkäufer der Fordrungen dem Käufer die Ausfälle. In diesem Fall verbleibt das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen nach Ansicht des Bundesfinanzhofs beim Forderungsverkäufer (Urteil vom 26.8.2010, Az. I R 17/09; veröffentlicht am 1.12.2010).

Folge in der Praxis:

Bleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Forderungsverkauf beim Verkäufer der Forderungen, müssen die an den Käufer der Forderung bezahlten Gebühren beim Verkäufer der Forderungen als Entgelte für Schulden bei der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzugerechnet werden.

Tipp: Checkliste: Kommt Factoring für Sie infrage? Klicken Sie hier, um das herauszufinden.


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