Finanzamt ist an falsche Verlustfeststellung gebunden
Üben Sie Ihre Geschäfte über eine Personengesellschaft aus, gibt es beim Ausscheiden eines Mitunternehmers eine Besonderheit: Besteht nämlich gewerbesteuerlich ein Verlustvortrag, scheidet der auf den ausscheidenden Mitunternehmer entfallende Gewerbeverlust mit aus.
Doch was passiert in der Praxis, wenn das Finanzamt es verschläft, den gewerbesteuerlichen Verlustvortrag bei Ausscheiden eines Mitunternehmers nach § 10a Gewerbesteuergesetz zu korrigieren? Die gute Nachricht: Es passiert nichts. Der fälschlicherweise nicht gekürzte Gewinn wird den verbleibenden Mitunternehmern je nach deren Beteiligungsquote zugeordnet (Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.6.2011, Az. IV R 11/08).
Beispiel:
An einer Personengesellschaft sind 3 Mitunternehmer zu jeweils 33,33 % beteiligt. Gewerbesteuerlich bestehen zum Jahresende Verlustvorträge von 400.000 €. Ein Mitunternehmer scheidet aus. Das Finanzamt setzt im Verlustfeststellungsbescheid zur Gewerbesteuer den vollen vortragsfähigen Verlust an. Richtig wäre der Wegfall des Verlusts wegen des Ausscheidens des Mitunternehmers von 133.320 € gewesen (33,33 % von 400.000 €).
Folge: Der falsche Verlustvortrag wird damit den verbleibenden Gesellschaftern jeweils zur Hälfte, also jeweils zu 200.000 €, zugeordnet.
Hier verraten wir Ihnen, welche Besonderheiten Sie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags und bei gewerbesteuerlichen Verlusten zu beachten haben.
