Erhöhen Zinsen auf Steuernachzahlung den Gewerbeertrag?
Seit 2008 müssen Sie bei der Ermittlung des Gewerbeertrags Hinzurechnungen für Zinsen, Mieten und Pachten sowie für Lizenzzahlungen vornehmen. In der Praxis stellt sich die Frage, ob auch Zinsen auf Steuernachzahlungen hinzuzurechnen sind und somit die Gewerbesteuer erhöhen.
Die Antwort: Es kommt darauf an, für welche Steuern die Zinsen angefallen sind! In einem Entwurf über gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom Februar 2011 findet sich des Rätsels Lösung. Nach Randziffer 24a müssen Zinsen bei der Gewerbesteuer nur dann nach § 8 Nr. 1a Gewerbesteuergesetz (GewStG) hinzugerechnet werden, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns als Betriebsausgaben verbucht wurden. Hinzurechnen müssen Sie also nur, wenn es sich um folgende Zinsen handelt:
- Zinsen zur Umsatzsteuer
- Zinsen zur Gewerbesteuer für die Jahre bis 2007
Beispiel:
Sie müssen aufgrund einer Betriebsprüfung Gewerbesteuer für 2005 bis 2007 nachzahlen, darauf werden 2.000 € Zinsen fällig. Außerdem müssen Sie noch Körperschaftsteuer nachzahlen plus Zinsen von 1.400 €.
Zum Gewerbeertrag hinzuzurechnen
| Zinsen zur Gewerbesteuer 2005 bis 2007 | 2000 € |
Weitere Detailinfos zur Hinzurechnung nach § 8 GewStG erhalten Sie in unserem Praxisbeitrag hier.
