Ausgaben für Börsenzeitschriften als Werbungskosten
Das Finanzgericht (FG) Münster hat gestattet, dass ein angestellter Ingenieur die Ausgaben für den Bezug von Börsenzeitschriften als Werbungskosten abziehen darf.
Börsenzeitschriften eines angestellten Ingenieur
Ein im Unternehmensbereich Marketing angestellter Ingenieur bezog 5 Börsenzeitschriften. Die Kosten für den Bezug der Börsenzeitschriften in Höhe von 1.187 € machte der Ingenieur als Werbungskosten steuerlich geltend. Das zuständige Finanzamt erkannte die Ausgaben für die Börsenzeitschriften mangels einer nahezu ausschließlich beruflichen Veranlassung jedoch nicht als Werbungskosten an.
FG München lässt Werbungskostenabzug zu
Gegen die Entscheidung des Finanzamts legte der Ingenieur Klage ein. Der Ingenieur führte vor Gericht aus, dass die Börsenzeitschriften als Arbeitsmittel genutzt werden. Die Lektüre der Börsenzeitschriften helfe ihm dabei, seine betrieblichen Entscheidungen abzusichern. Letztendlich helfen ihm die Börsenzeitschriften also dabei, seinen erfolgsabhängigen Gehaltsbestandteil zu steigern. Das FG München folgte der Argumentation des Klägers und lies den Werbungskostenabzug zu (Urteil vom 3.3.2011, Az. 5 K 3379/08).
Doppelte Haushaltsführung
Nicht nur die Ausgaben für Arbeitsmittel, sondern auch die Kosten für die doppelte Haushaltsführung lassen sich als Werbungskosten abziehen. Mit diesem Tool können Sie berechnen, in welcher Höhe die Kosten für die doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.
