Landrat darf gegen eine Steueroase vorgehen
Als Steueroase wird eine Gemeinde bezeichnet, die einen besonders niedrigen Hebesatz aufweist. Ein Landrat hat allerdings die Befugnis, kommunalaufsichtlich gegen eine derartige Steueroase vorzugehen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Oberverwaltungsgerichtes (OVG) Schleswig (Urteil vom 21.6.2011, Az. 2 MB 30/11) hervor.
Steueroase muss Hebesatz erhöhen
Im konkreten Fall ging es um eine als Steueroase bekannte Gemeinde in Nordfriesland. In dieser Steueroase lag der Hebesatz zur Gewerbesteuer nur bei 200 Punkten. Grundsteuern wurden in dieser Steueroase überhaupt nicht erhoben.
Der Landrat des Kreises Nordfriesland als Kommunalaufsichtsbehörde ordnete im März 2011 jedoch an, dass die Gemeinde den Hebesatz zur Gewerbesteuer auf 310 Punkte und den Hebesatz zur Grundsteuer auf 270 Punkte anheben muss. Grund für die Anordnung war ein sich abzeichnendes Defizit im Haushalt der Gemeinde. Das OVG Schleswig hat entschieden, dass die Steueroase der Anordnung des Landrats Folge leisten muss.
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
Falls Ihr Unternehmen nicht nur in einer Gemeinde, sondern in mehreren Gemeinden Betriebsstätten unterhält, muss die Gewerbesteuer entsprechend aufgeteilt werden.
Hier erhalten Sie nähere Informationen zur in diesem Fall notwendigen Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags.
