2. Verzögerungsgeld wegen derselben Unterlagen
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurde das Verzögerungsgeld eingeführt. Das Verzögerungsgeld kann verhängt werden, wenn der Steuerpflichtige bei der Betriebsprüfung nicht fristgerecht die angeforderten Unterlagen vorlegt. Wenn danach die Unterlagen dennoch nicht vorgelegt werden, darf jedoch nicht erneut ein Verzögerungsgeld verhängt werden.
2. Verzögerungsgeld ist rechtswidrig
Im konkreten Fall hat ein Steuerpflichtiger die vom Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung angeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht. Daraufhin hat das Finanzamt gemäß § 146 Abs. 2b Abgabenordnung ein Verzögerungsgeld verhängt. Nachdem das Verzögerungsgeld vom Finanzamt festgesetzt wurde, hat der Steuerpflichtige die Unterlagen auch weiterhin nicht vorgelegt. Nach erneuter Aufforderung setzte das Finanzamt daraufhin ein 2. Verzögerungsgeld fest.
Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass dieses Vorgehen des Finanzamtes rechtswidrig ist (Urteil vom 16.6.2011, Az. IV B 120/10). Demnach darf wegen derselben Unterlagen kein erneutes Verzögerungsgeld vom Finanzamt festgesetzt werden.
Vorbereitung auf die Betriebsprüfung
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