Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung: So steuern Sie gegen

Stößt der Prüfer des Finanzamts auf Ungereimtheiten in der Buchführung, unterstellt er gerne, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung nicht gegeben ist. Die Folge sind Hinzuschätzungen zum Gewinn und zum Umsatz. Doch ist der Prüfer im Recht, nur weil Kontierungsvermerke auf Rechnungen fehlen oder weil die Auftragszettel nicht aufbewahrt wurden?

Die gute Nachricht gleich vorab. Fehlen Kontierungsvermerke und wurden Auftragszettel nicht aufbewahrt, ist das für sich alleine betrachtet noch kein Grund dafür, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung infrage zu stellen.

Fehlende Kontierungsvermerke

Zwar verlangen die Betriebsprüfer, dass steuerlich relevante Belege Kontierungsvermerke enthalten müssen. Doch diese Verpflichtung ergibt sich aus keinem einzigen Gesetz. Aus diesem Grund führen fehlende Kontierungsvermerke nicht zum Verlust der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung (Landgericht Münster, Urteil vom 24.9.2009, Az. 12 O 471/07).

Auftragszettel nicht aufbewahrt

Vernichten Sie Auftragszettel, nach denen Sie die Ausgangsrechnung erstellen, ist das kein Vergehen, das die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Buchführung infrage stellen kann. Denn für Auftragszettel gibt es keine gesetzliche Aufbewahrungsverpflichtung (Finanzgericht Münster, Urteil vom 7.12.2010, Az. III B 199/09; veröffentlicht am 2.2.2011).

Praxis-Tipp:
Möchte das Finanzamt in vergleichbaren Fällen die Ordnungsmäßigkeit Ihrer Buchführung verwerfen, sollten Sie sich zur Wehr setzen und den Prüfer des Finanzamts auf diese beiden aussagekräftigen Urteile hinweisen.

Auch ein fraglicher Zahlenreihenvergleich des Finanzamts führt nicht dazu, dass die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung kippt. Es bedarf schon weiterer, schwerwiegenderer Fehler. Hier erfahren Sie mehr zum Zahlenreihenvergleich.


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