Verzögerungsgeld: Zahlreiche Urteile stärken Unternehmen

Ein Verzögerungsgeld kann während einer Betriebsprüfung gegen Ihr Unternehmen festgesetzt werden, wenn Sie die vom Prüfer angeforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorlegen oder wenn Sie ihm den digitalen Zugriff auf Ihre EDV-Buchhaltung verweigern. In dem Urteilsfall vor dem FG Hessen setzte der Prüfer ein Verzögerungsgeld von 2.500 € fest. Im Finanzgerichtsverfahren gab das Unternehmen an, dass die Unterlagen wegen Krankheit eines Sachbearbeiters beim Steuerberater nicht fristgemäß beigebracht werden konnten.

Die Richter aus Hessen rügten das Finanzamt, bei Festsetzung des Verzögerungsgeldes ihre Ermessensausübung nicht begründet zu haben, und erließ dem Unternehmen das Verzögerungsgeld (FG Hessen, Beschluss vom 8.8.2011, Az. 8 V 1281/11).
 

Praxis-Tipp:
Das Finanzamt muss also sein Ermessen, ein Verzögerungsgeld festzusetzen, begründen. Ohne Begründung haben Sie gute Chancen auf Erlass der Strafzahlung. In der Praxis bedeutet das Folgendes:

  •  
  • Plant das Finanzamt, ein Verzögerungsgeld gegen Ihr Unternehmen festzusetzen, wird das künftig schriftlich erfolgen. Nur so kann das Finanzamt bei Fristverletzung sein Ermessen begründen.
  • Sollte das Finanzamt Ihrem Unternehmen ein Verzögerungsgeld androhen, sollten Sie schriftlich die Gründe darlegen, warum die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden können.
  • Bitten Sie um eine Fristverlängerung.
  • Setzt das Finanzamt ein Verzögerungsgeld fest, verlangen Sie eine schriftliche Stellungnahme zur Ermessensausübung.

Zahlreiche Infos bietet auch ein aktueller Fragen-Antworten-Katalog des Bundesfinanzministeriums zum Verzögerungsgeld. Hier erfahren Sie mehr.


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