Fragebögen des Finanzamts während einer Betriebsprüfung: Das sind Ihre Rechte
Findet bei Ihnen in Kürze eine Betriebsprüfung statt, kann es sein, dass auch Ihnen vorab ein Fragebogen des Betriebsprüfers zugesandt wird, in dem er betriebswirtschaftliche Daten von Ihnen verlangt. Doch aufgepasst! Fehlen Ihnen Aufzeichnungen oder können Sie die Fragen nicht mit Gewissheit beantworten, lassen Sie es einfach und beantworten die Fragen nicht.
In einer Online-Meldung wies der Deutschen Steuerberaterverband darauf hin, dass in den Fragebögen des Prüfers häufig Fragen zum Verbrauch von Materialen gestellt werden (Mehlverbrauch eines Pizzabäckers oder Shampoo-Verbrauch eines Friseurs). Anhand Ihrer Angaben nimmt der Betriebsprüfer dann Verprobungen vor. Passen die Verbrauchsangaben nicht mit den aufgezeichneten Umsätzen zusammen, drohen Zuschätzungen zum Umsatz und zum Gewinn.
Keine Daten vorhanden – keine Antwort
Aus diesem Grund gilt. Haben Sie keine Aufzeichnungen zum Verbrauch von Materialien, teilen Sie das dem Betriebsprüfer mit und beantworten Sie die Frage nicht. Der Betriebsprüfer muss die Daten dann selbst ermitteln. Das ist schließlich auch seine Aufgabe. Schätzen Sie den Verbrauch, kann das zu extremen Abweichungen und somit zu ungewollten Zuschätzungen führen.
Praxis-Tipp:
Droht Ihnen der Betriebsprüfer Sanktionen an, wenn Sie die Fragen nicht beantworten, sollten Sie sich schriftlich an den Leiter des Finanzamts wenden und diesem mitteilen, dass Sie keine Aufzeichnungen zu den gewünschten betriebswirtschaftlichen Daten haben.
Wissen Sie eigentlich, dass jede Betriebsprüfung in 3 Phasen unterteilt werden kann und Sie jede dieser 3 Phasen gezielt beeinflussen können? Lesen Sie in unserem Thema des Monats April 2011, welche Strategien sich anbieten. Bei Interesse klicken Sie hier.
