Betriebsprüfung: Nein zu fragwürdigen Schätzmethoden
Kommt der Prüfer des Finanzamts während einer Betriebsprüfung zu der Auffassung, dass die Buchhaltung wegen erheblicher Aufzeichnungsmängel nicht ordnungsgemäß ist, darf er beim Gewinn und Umsatz Zuschätzungen vornehmen. Doch Sie müssen nicht jede Schätzmethode akzeptieren.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) München wurde bei einer Spedition festgestellt, dass diese durchgehend einen negativen Kassenbestand hatte. Das bedeutet im Klartext: Nach den fehlerhaften Aufzeichnungen wurde mehr Geld aus der Kasse genommen als sich in der Kasse befand. Da bei einem negativen Kassensaldo darauf geschlossen werden kann, dass es der Spediteur auch bei der Aufzeichnung der Einnahmen nicht so genau nahm, erhöhte der Prüfer Umsatz und Gewinn.
Schätzmethode muss realistisch sein
Doch bei der Schätzmethode schoss der Beamte über das Ziel hinaus. Er kalkulierte anhand des Dieselverbrauchs 3,93 € Erlöse je Liter Diesel. Mögliche Leerfahrten wurden nicht berücksichtigt. Die Richter des FG München akzeptierten diese willkürliche Schätzmethode nicht (Beschluss vom 27.4.2011, Az. 14 V 761/11).
Praxis-Tipp: Selbst wenn also Mängel in Ihrer Buchführung festgestellt werden, darf die Schätzmethode nicht willkürlich sein. Sie können also sehr wohl gegen die Schätzmethode des Prüfers vorgehen. Haben Sie einen gemeinsamen Nenner gefunden, sollte eine tatsächliche Verständigung angeregt werden. Dann wird auch auf die bisher nicht geprüften Steuerjahre diese Schätzmethode angewandt. Ohne tatsächliche Verständigung könnte ein anderer Prüfer mit neuen Erkenntnissen nämlich deutlich höher schätzen.
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