Verzögerungsgeld – nein Danke!
Bei einer Betriebsprüfung hat der Prüfer des Finanzamts das Recht, auf Ihre Buchführungsunterlagen zuzugreifen. Legen Sie trotz mehrmaliger Aufforderung die gewünschten Buchhaltungsunterlagen nicht vor, droht Ihnen nach § 146 Abs. 2b Abgabenordnung ein Verzögerungsgeld.
Die Finanzämter setzen leider immer häufiger ein Verzögerungsgeld fest. Meist werden 2.500 € gefordert. Das Problem beim Verzögerungsgeld: Selbst wenn Sie die gewünschten Buchhaltungsunterlagen mit Verspätung vorlegen, wird das Verzögerungsgeld nicht mehr zurückerstattet.
Mehrfachfestsetzung auf dem Prüfstand
Bei Betriebsprüfungen gehen die Prüfer häufig jedoch einen Schritt weiter. Gehen die geforderten Unterlagen trotz Festsetzung eines Verzögerungsgeldes nicht ein, werden diese Unterlagen erneut angefordert. Verweigert das Unternehmen die Herausgabe der Unterlagen weiterhin, wird erneut ein Verzögerungsgeld festgesetzt.
In einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung haben die Richter des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt sich nun auf die Seite der Unternehmer gestellt und eine Mehrfachfestsetzung von Verzögerungsgeld für ein und dieselbe Anforderung zumindest als zweifelhaft eingestuft (Urteil vom 15.10.2010, Az. 3 V 1296/10).
Tipp: Nun ist im Hauptsacheverfahren zu klären, ob die Mehrfachfestsetzung von Verzögerungsgeld zulässig ist. Bis zur Entscheidung sollten betroffene Unternehmen sich gegen die Mehrfachfestsetzung von Verzögerungsgeld mit einem Einspruch zur Wehr setzen.
Um die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes zu vermeiden, sollten Sie wissen, welche Unterlagen Sie dem Finanzamt im Rahmen der digitalen Betriebsprüfung vorlegen müssen und welche nicht. Ausführliche Informationen erhalten Sie hier.
