Sofortiger Betriebsausgabenabzug für Ablösung eines Erbbaurechts möglich
In vielen Unternehmern schlummern Immobilien, die derzeit für den betrieblichen Alltag keine Verwendung finden und deshalb im Rahmen eines Erbbaurechts vergeben werden. Doch was passiert, wenn Sie das Erbbaurecht ablösen? Müssen Sie diese Ablösung dann aktivieren oder kommt für diese Kosten ein sofortiger Betriebsausgabenabzug infrage?
Die Antwort: Es kommt darauf an, wie die Immobilie nach Ablösung des Erbbaurechts im Betrieb verwendet wird. Denkbar sind 2 Varianten:
- Die Ablösung des Erbbaurechts dient nur dazu, einen neuen Erbbauvertrag mit höheren Erbbauzinsen abschließen zu können. In diesem Fall kommt für die Kosten der Ablösung des bisherigen Erbbaurechts der sofortige Betriebsausgabenabzug in Betracht (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.1.2011, Az. IX R 24/10; veröffentlicht im Oktober 2011).
- Soll die Immobilie dagegen mit einem Gebäude bebaut und anschließend für den Betrieb genutzt werden, stellt die Ablösung des bisherigen Erbbaurechts eine Herstellung des neuen Gebäudes dar. Ein Betriebsausgabenabzug kommt hier nur im Rahmen der Gebäudeabschreibung infrage.
Praxis-Tipp:
Lösen Sie ein Erbbaurecht an einer Immobilie auf, sollten Sie in dem Auflösungsvertrag unbedingt den Grund für die Auflösung festhalten. Denn ist ein neuer Erbbauvertrag geplant und zerschlägt sich dieses Vorhaben aus welchen Gründen auch immer, stehen die Chancen gut, dass aufgrund dieses Vorhabens dennoch der sofortige Betriebsausgabenabzug zulässig ist.
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