Luxushandy, Sanierungsklausel und Lohnmanipulation

Die Gerichte überschwemmen Unternehmer derzeit mit Urteilen rund um die Themen Betriebsausgaben, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer.

Da die Europäische Kommission die Sanierungsklausel nach § 8c Körperschaftsteuergesetz für eine unzulässige Beihilfe ansah, kippt das Bundesfinanzministerium die Steuervergünstigung und forderte von den Betroffenen Steuernachzahlungen. Eine GmbH wehrte sich nun mit Erfolg und durfte sich über eine Aussetzung der Vollziehung freuen und muss bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung erst einmal nicht zahlen (Finanzgericht (FG) Münster, Beschluss vom 1.9.2011, Az. 9 V 357/11 K, G).

Luxushandy beim Betriebsausgabenabzug tabu

Eigentlich können sich Unternehmer entscheiden, wie viel sie für betriebliche Investitionen ausgeben möchten. Doch bei zu viel Luxus gilt dieser Grundsatz nicht mehr. Ein Handy für 5.200 € ist zu teuer, abziehbar sind davon maximal nur 300 € (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.7.2011, Az. 6 K 2137/10).

Keine Lohnsteuer für überhöhte Gehaltszahlungen

Stellt sich bei einer Lohnsteuerprüfung heraus, dass ein Mitarbeiter der Lohnbuchhaltung seine Gehaltsdaten manipuliert und deshalb über Jahre ein überhöhtes Gehalts bezogen hat, muss der Arbeitgeber für die zu hohe Auszahlung keine Lohnsteuer ans Finanzamt abführen bzw. die bereits abgeführte Lohnsteuer wieder zurückfordern (FG Saarland, Urteil vom 21.6.2011, Az. 1 K 1196/08; Revision beim Bundesfinanzhof).

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