Häusliches Arbeitszimmer: rote Karte für Finanzverwaltung

Wollten Sie beim Finanzamt in den letzten Jahren die Ausgaben für Ihr häusliches Arbeitszimmer als gewinnmindernde Betriebsausgaben verbuchen, führte das zu Problemen. Denn das Finanzamt erlaubte Ihnen den Betriebsausgabenabzug nur dann, wenn Sie nachweisen konnten, dass Sie in Ihrem Arbeitszimmer die für Ihr Unternehmen qualifizierten Tätigkeiten erledigten. Konnte dieser Nachweis nicht erbracht werden, kippte der Betriebsausgabenabzug.

BVerfG fordert rückwirkende Nachbesserung

Doch ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) könnte für Sie nun die Trendwende bringen (Beschluss vom 6.7.2010, Az. 2 BvL 13/09). Haben Sie keine Büroräume, sind nur bei Ihren Kunden vor Ort tätig und erledigen die Vorbereitung und die Büroarbeit im häuslichen Arbeitszimmer, winkt rückwirkend ab 2007 ein Betriebsausgabenabzug. Tritt die bis 2006 geltend Rechtslage wieder in Kraft, dürften bis zu 1.250 € als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Unterschiedliche Vorgehensweise

Haben Sie die Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer bereits erklärt und hat das Finanzamt die Kosten dafür gestrichen, müssen Sie nicht mehr aktiv werden. Das Finanzamt ändert Ihren Steuerbescheid automatisch nach § 165 Abgabenordnung. Haben Sie bisher keine Kosten für Ihr häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht, können Sie das rückwirkend für 2007 bis 2009 nachholen.

Praxis-Tipp:
Selbst wenn Sie nach dem Beschluss des BVerfG nun die Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllen, ist das noch keine Garantie für eine Steuerminderung. Denn das Finanzamt erwartet nach § 4 Abs. 7 Eeinkommensteuergesetz, dass Sie die Kosten für Ihr Arbeitszimmer getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen. Nur wenn diese Vorgabe erfüllt ist, winkt ein Betriebsausgabenabzug.


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