Geburtstagsfeier nicht mit Betriebsveranstaltung kombinieren
Planen Sie zur Ihrem runden Geburtstag eine Feier mit Ihren Arbeitnehmern und mit Ihren Geschäftspartnern? Wenn ja, sollten Sie diese Feier auf keinen Fall mit einer betrieblichen Veranstaltung kombinieren. Andernfalls droht ein komplettes Betriebsausgabenverbot.
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg stellte der Prüfer des Finanzamts fest, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seinen 50. Geburtstag mit einer Jubiläumsfeier zusammenlegte. Da eine Geburtstagsfeier stets einen rein privaten Charakter hat, kippte er den kompletten Betriebsausgabenabzug für das Fest. Die Richter des FG Berlin-Brandenburg bestätigten diese strenge Vorgehensweise (Urteil vom 16.2.2011, Az. 12 K 12087/07; Pressemitteilung vom 11.11.2011).
Praxis-Tipp:
Legen Sie also niemals eine Geburtstagsfeier mit einer betrieblichen Veranstaltung zusammen. Feiern Sie immer 2 Feste. Weisen Sie in der Einladung für die betriebliche Feier nicht auf Ihren Geburtstag hin und laden Sie zu der Betriebsveranstaltung keine Verwandten und Bekannten ein. Nur so erreichen Sie, dass zumindest die Ausgaben für die betriebliche Feier den Gewinn mindern dürfen.
Sie möchten wissen, welche Steuerspielregeln bei einer Betriebsveranstaltung zu beachten sind? Hier erfahren Sie mehr.
