Erleichterungen zum Spendenabzug für Pakistan
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat einer Vereinfachungsregelung für den Spendenabzug zur Unterstützung der Opfer der Flutkatastrophe Ende Juli 2010 in Pakistan zugestimmt. Danach gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung (Hessisches Ministerium der Finanzen Pressemitteilung vom 25.8.2010).
Vereinfachte Spendennachweise genügen
Zur Abzugsfähigkeit von Spenden reicht in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking aus. Soweit in der Zeit vom 30.7.2010 bis zum 31.12.2010 im Hinblick auf die bundeseinheitlich ergangenen Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der oben angegebenen Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Praxis-Tipp:
Bei Spenden an Geschäftspartner und Kunden in Pakistan sollten Sie vor der Spendenzahlung bei Ihrem Finanzamt nachhaken, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt. Die Auskunft ist für Sie kostenlos, da die Finanzämter nur für verbindliche Auskünfte Gebühren berechnen.
Besonderheiten zum Spendenabzug an ausländische Organisationen finden Sie hier.
