ELENA, Rückstellungen und Berufskrankheit

Eigentlich sollte das ELENA-Verfahren zeitnah eingestellt werden. Doch ganz so schnell geht es dann wohl doch nicht. Die Pressestelle des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ließ nun verlauten, dass die Abschaffung wohl erst zum Jahreswechsel über die Bühne geht. Bis dahin heißt es, die ELENA-Meldungen weiterhin zu übermitteln (Pressemitteilung vom 31.8.2011).

Keine Rückstellung für freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses

Rückstellungen für die Erstellung eines Jahresabschlusses dürfen nur gebildet werden, wenn ein Unternehmen gesetzlich dazu verpflichtet ist, den Jahresabschluss prüfen zu lassen. Wird die Prüfung jedoch auch ohne gesetzliche Verpflichtung durchgeführt, scheidet die Passivierung einer Rückstellung in der Bilanz aus (Finanzgericht Niedersachsen, Urteil vom 26.5.2011, Az. 14 K 229/09).
 

Berufskrankheit: Kosten als Betriebausgabe abziehbar?

Krankheitskosten sind zwar als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Doch bei zu hohen Einkünften wirkt sich davon wegen der zumutbaren Eigenbelastung oftmals kein Cent steuersparend aus. Ausweg: Stellt ein Arzt in einem Attest dagegen fest, dass eine Berufskrankheit vorliegt, dürfen die Kosten zur Heilung bzw. Linderung der Krankheit als Betriebsausgaben verbucht werden (Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 14.4.2011, Az. 1 K 1203/09).

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