Ausbildungskosten als Sonder-Betriebsausgaben abziehbar?

Betreiben Sie Ihre Geschäfte über eine Personengesellschaft und soll Ihr Kind nach bestandenem Studium Ihren Anteil erhalten? Dann müssen Sie beachten, dass das Finanzamt die Kosten im Zusammenhang mit der Übernahme der Anteile nicht automatisch zum Abzug zulässt.

Gemeint sind vor allem die Ausbildungskosten (Kosten für Studium oder Promotion). In einem Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Münster behandelte ein Mitunternehmer die Ausbildungskosten seines Sohnes als Sonder-Betriebsausgaben. Begründung: Nach erfolgreicher Ausbildung soll der Sohn die Anteile des Vaters übernehmen und die Geschäfte der Personengesellschaft führen. Doch die Richter des FG Münster lehnten den Betriebsausgabenabzug ab (Urteil vom 20.4.2010, Az. 15 K 2184/07 F; veröffentlicht im Oktober 2011).

Abzug der Ausbildungskosten denkbar

Zwischen den Zeilen des Urteils war jedoch zu lesen, wann Sie in vergleichbaren Situationen Sonder-Betriebsausgaben für Ausbildungskosten abziehen können. Das kommt vor allem in folgenden Fällen in Betracht:

  • Im Betrieb sind weitere Angestellte (keine Verwandten der Mitunternehmer), denen die Ausbildungskosten ebenfalls erstattet werden.
  • Ein Verband für Ihre Branche kann Auskünfte vorlegen, nach denen es auch in anderen Unternehmen gang und gäbe ist, die Ausbildungskosten für den künftigen Betriebsübernehmer zu bezahlen.

Praxis-Tipp:
Hat das Finanzamt bei Ihnen in einem vergleichbaren Fall den Betriebsausgabenabzug für Ausbildungskosten gekippt, können Sie Einspruch einlegen und einen Antrag auf ein Ruhen des Verfahrens stellen. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in dieser Streitfrage (Az. VIII R 49/10).

Sie möchten einen Verwandten in Ihrem Betrieb anstellen? Dann sollten Sie wissen, worauf es ankommt, damit das Finanzamt das Arbeitsverhältnis anerkennt. Interessiert? Dann klicken Sie hier.


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