Arbeitsverträge mit Ehegatten betriebsprüfungssicher abschließen
Bei einem Arbeitsvertrag zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten suchen die Prüfer des Finanzamts meist nach Ungereimtheiten. Das sind Abweichungen zu Verträgen mit fremden Arbeitnehmern. Sind sie fündig geworden, droht die steuerliche Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses.
Sollte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkennen, hat das fatale Folgen. Sämtliche Gehaltszahlungen an den Ehegatten werden dann nicht als Betriebsausgabenabzug zugelassen. Um das zu verhindern, empfiehlt sich bei Anstellung des Ehegatten folgende betriebsprüfungssichere Vorgehensweise:
- Achten Sie darauf, dass die Vereinbarungen wie mit einem fremden Mitarbeiter abgeschlossen werden. Gehalt oder Urlaubstage sollten für gleiche Arbeiten gleich hoch sein.
- Schließen Sie einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab. Das ist zwar nicht vorgeschrieben, bringt Sie aber nicht in Erklärungsnöte.
- Achten Sie darauf, dass die im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen von beiden Seiten tatsächlich eingehalten werden.
- Halten Sie mit Stundenzetteln die Arbeitszeiten fest, an denen Ihr Ehegatte in Ihrem Betrieb mitarbeitet.
Praxis-Tipp:
Sollte ein Prüfer des Finanzamts fest entschlossen sein, das Arbeitsverhältnis nur wegen kleiner Vergehen als steuerlich unwirksam einzustufen, bitten Sie ihn um eine schriftliche Stellungnahme, wie er zu dieser Einschätzung kommt, und um Angabe detaillierter gesetzlicher Fundstellen. Ist die Streichaktion eher willkürlich, wird er bei seiner schriftlichen Begründung bereits Probleme bekommen und die Feststellung möglicherweise fallen lassen.
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