Abzugsfähigkeit von Geldbußen: nur bei Abschöpfungsanteil

Geldbußen, die von Organen der Europäischen Gemeinschaft gegen Ihr Unternehmen festgesetzt werden, sind grundsätzlich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Geldbuße einen Abschöpfungsanteil enthält.

Unter Abschöpfungsanteil ist zu verstehen, dass mit der Geldbuße auch der wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft wurde und die auf diesen wirtschaftlichen Vorteil ertragsteuerliche Belastung nicht berücksichtigt wurde. In diesem Fall dürfen für Geldbußen ausnahmsweise anteilig Betriebsausgaben abgezogen werden.

Keine Betriebsausgaben bei Kartellbußen

Handelt es sich bei der festgesetzten Geldbuße jedoch um eine Geldbuße wegen Verstoßes gegen EG-Wettbewerbsrecht (Kartellbußgeld), scheidet der Abzug von Betriebsausgaben stets aus. Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 20.5.2010 nämlich klargestellt, dass Geldbußen wegen Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht rein bestrafender Natur sind und nicht als vorteilsabschöpfend angesehen werden können (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 5.11.2010, Az. S 2145.1.1-5/4 St 32).

Praxis-Tipp: Diese Rechtsauffassung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Müssen Sie also eine von einem Organ der Europäischen Gemeinschaft festgesetzte Geldbuße bezahlen, ist der Abzug von Betriebsausgaben nur dann verloren, wenn es um Kartellbußgelder geht. Bei allen anderen Geldbußen lohnt es sich für Sie nachzuhaken, ob in der Geldbuße vielleicht ein Abschöpfungsanteil steckt.

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