Pauschalsteuer für Geschenke: ganz oder gar nicht!

Geschenke an Kunden und Geschäftspartner sind für viele Unternehmen ein gutes Mittel für eine weitere gute Zusammenarbeit und für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen. Damit der Beschenkte vom Finanzamt nicht damit behelligt wird, den Wert seines Präsents zu versteuern, können Sie eine Pauschalsteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ans Finanzamt abführen.

Dabei gilt jedoch der strikte Grundsatz für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG: ganz oder gar nicht! In einem Urteilsfall entschied sich ein Unternehmer zwar für die 30%ige Pauschalsteuer. Doch er führte die Steuer nur für Geschenke an Kunden und Geschäftspartner ab, wenn die Geschenke mehr als 35 € netto kosteten. Er war der Auffassung, dass Geschenke mit einem Nettowert zwischen 10 € und 35 € nicht nach § 37b EStG zu versteuern seien.

Finanzgericht teilt diese Auffassung nicht

Doch die Richter des Finanzgerichts (FG) Hamburg folgten diesem Argument nicht. Nach den Buchstaben des Gesetzes finden sich in § 37b EStG keinerlei Bagatellgrenzen (FG Hamburg, Urteil vom 20.9.2011, Az. 2 K 41/11).

Praxis-Tipp:
Entscheiden Sie sich bei zugewendeten Geschenken also für die Abführung der Pauschalsteuer, müssen Sie Folgendes beachten:

  • Die Pauschalsteuer nach § 37b EStG ist für alle Sachzuwendungen – unabhängig von deren Nettokosten – abzuführen.
  • Entscheiden Sie sich für die Pauschalsteuer nach § 37b EStG, müssen Sie auch für Geschenke an Arbeitnehmer 30 % Lohnsteuer abführen.

Ausführliche Infos zu Geschenken und der Pauschalsteuer nach § 37b EStG erhalten Sie hier.

Gut zu wissen: Ist der Beschenke in Deutschland gar nicht einkommensteuerpflichtig, müssen Sie keine Pauschalsteuer ans Finanzamt abführen. Hier erfahren Sie mehr.


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