Steuerfolgen bei Eigenbeteiligung und Zuzahlung beim Dienstwagen
Dienstwagen und ihre private Mitbenutzung werden von Führungskräften quer durch alle Branchen als Statussymbol gesehen und sind nach wie vor eines der attraktivsten Gehaltsextras überhaupt. Als Rechnungswesen-Profi haben Sie es allerdings mehr mit der „Schattenseite“ der Dienstwagen zu tun. Denn es gibt immer wieder Ärger – mit Dienstwagenfahrern und dem Fiskus gleichermaßen.
Warum es immer wieder Ärger gibt
Das liegt daran, dass die private Mitbenutzung des Dienstwagens als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Vermeintlich „pfiffige“ Mitarbeiter suchen immer wieder nach steuerrechtlich „windigen“ Möglichkeiten, um Steuern zu sparen, ohne auf die Annehmlichkeiten des Dienstwagens verzichten zu müssen. Der BFH hat in gleich 3 Entscheidungen deutlich gemacht, was steuerlich zulässig ist und was nicht (BFH, Urteile vom 18.10.2007, Az. VI R 96/04, VI R 57/06, VI R 59/06).
Generell gilt: Überlässt ein Unternehmen Mitarbeitern einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern. Dieser Vorteil durch die private Mitbenutzung des Dienstwagens ist pauschal entweder nach der so genannten 1 %- Regelung auf Grundlage des Listenpreises für den Dienstwagen oder auf Einzelnachweis nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln (§ 8 Abs. 2 EStG).
Der BFH hatte bisher allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob und in welcher Weise Aufwendungen der Arbeitnehmer, die ihnen für die Dienstwagen entstehen, mit den von ihnen zu versteuernden Vorteilen verrechnet werden können.
BFH hat in 3 wichtigen Streitfällen entschieden
1. Fall: Zuzahlung zu den Anschaffungskosten - Änderung der Rechtsprechung durch Lohnsteuerruchtlinien 2011
Beteiligte sich ein Arbeitnehmer mit Zuzahlungen an dem Kauf seines Firmenwagens, durfte der Arbeitgeber diese Zuzahlungen vom geldwerten Vorteil im Erstjahr abziehen. War der geldwerte Vorteil niedriger als die Zuzahlung, fiel die nicht im Erstjahr verrechnete Zuzahlung steuerlich ungenutzt unter den Tisch.
Praxis-Tipp: Doch in den Lohnsteuerrichtlinien 2011 wurde diese nicht nachvollziehbare Verwaltungsauffassung korrigiert. Nun gilt: Die Zuzahlung des Arbeitnehmers kann im Jahr des Kaufs des Firmenwagens und in den folgenden Jahren vom zu versteuernden geldwerten Vorteil abgezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR).
Ein Berechnungsbeispiel, wie verrechnet wird, finden Sie hier.
2. Fall: Verrechnung der Benzinkosten
Der Mitarbeiter war verpflichtet, die Benzinkosten für seinen Dienstwagen selbst zu tragen. Das Unternehmen berücksichtigte seine Benzinkosten aber insoweit, als es diese von dem Pauschalbetrag nach der 1 %-Regelung abzog und nur den verbleibenden Differenzbetrag versteuerte.
Dazu der BFH: Das ist nicht zulässig. Die vom Mitarbeiter getragenen Benzinkosten für den Dienstwagen dürfen den Pauschalbetrag nach der 1 %-Regelung nicht mindern.
Begründung: Die individuellen Kosten der Mitarbeiter sind weder ein Entgelt der Arbeitnehmer dafür, dass Sie den Dienstwagen auch privat nutzen dürfen, noch sind diese Kosten bei der pauschalen Lohnsteuererhebung zu berücksichtigen.
Praxis-Tipp: Lehnen Sie es strikt ab, den Pauschalbetrag nach der 1 %-Regelung um die vom Mitarbeiter getragenen Benzinkosten für den Dienstwagen zu mindern. Informieren Sie ihn darüber, unter welchen Voraussetzungen er seine Benzinkosten für den Dienstwagen im Rahmen seiner privaten Einkommensteuererklärung berücksichtigen kann. Details dazu lesen Sie nachfolgend im Zusammenhang mit dem 3. Fall.
3. Fall: Private Steuererklärung
Der Mitarbeiter trug die Benzinkosten für seinen Dienstwagen selbst. Auch hier wurde der Dienstwagen nach der 1 %-Regelung abgerechnet. Der Steuerverantwortliche des Unternehmens lehnte es ab, den Pauschalbetrag nach der 1 %-Regelung um die vom Mitarbeiter getragenen Benzinkosten für den Dienstwagen zu mindern. Daraufhin machte der Mitarbeiter seine Benzinkosten im Rahmen seiner privaten Steuererklärung als Werbungskosten geltend.
Dazu der BFH: Handelt es sich nicht um eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens, sondern um sonstige Aufwendungen für ihn, wie zum Beispiel Benzinkosten, muss unterschieden werden: Wird der Dienstwagen nach der 1 %-Abrechnung oder nach der Fahrtenbuchmethode abgerechnet?
Nur dann, wenn der geldwerte Nutzungsvorteil durch Einzelnachweis nach der Fahrtenbuchmethode abgerechnet wird, sind die Benzinkosten im Rahmen der privaten Einkommensteuererklärung berücksichtigungsfähig. Bei Anwendung der 1 %-Regelung bleiben die Benzinkosten für den Dienstwagen dagegen unberücksichtigt. Dazu verweisen die BFH-Richter darauf, dass der Zweck dieser typisierenden Regelung verfehlt würde, wenn hier individuelle Aufwendungen steuerlich angerechnet würden.
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