Oldtimer im Betriebsvermögen ruft das Finanzamt auf den Plan

Immer wieder tauchen Urteile zum betrieblichen Fuhrpark auf, in denen der Betriebsausgabenabzug infrage gestellt wird. Entweder weil es sich um Luxusfahrzeuge mit schwindelerregenden Anschaffungskosten handelt oder weil es sich um Oldtimer handelt, die unangemessen hohe Kosten produzieren.

In einem Streitfall vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg geriet wieder einmal ein Unternehmer ins Visier des Finanzamts, der einen Oldtimer in seinem Betriebsvermögen hatte. Der Jaguar, Baujahr 1973, wurde nur für 4 betriebliche Fahrten mit insgesamt rund 550 km genutzt. Den Rest des Jahres stand der Wagen auf dem Hof oder er wurde repariert. Das Finanzamt ließ die Kosten für diesen Oldtimer nicht als Betriebsausgaben zum Abzug zu.

Rückendeckung bekam das Finanzamt von den Richtern des FG Baden-Württemberg. Die Richter stuften die Aufwendungen für den Oldtimer als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz ein und versagten deshalb den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug (Urteil vom 28.2.2011, Az. 6 K 2473/09; Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg Nr. 3/2011 vom 18.4.2011).

Praxis-Tipp:
Hat Ihr Unternehmen auch einen Oldtimer in seinem Betriebsvermögen und sind die Instandhaltungskosten für dieses Fahrzeug im Verhältnis zu betrieblichen Nutzung unangemessen hoch, sollte die Entnahme dieses Fahrzeugs in Erwägung gezogen werden. In diesem Fall bieten Sie dem Finanzamt bei künftigen Prüfungen weniger Angriffsfläche.

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Nutzen Sie Ihren Firmenwagen fast ausschließlich betrieblich, müssen Sie das unbedingt anhand eines Fahrtenbuchs mitteilen. Welche Besonderheiten dabei zu beachten sind, verraten wir Ihnen hier.
 


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