Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte für Arbeitnehmer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann. Dies geht aus mehreren aktuellen Entscheidungen (Urteile vom 9.6.2011, Az. VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09) des BFH hervor.
Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung
Damit weicht der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab. Nach bisheriger Rechtsprechung konnte ein Arbeitnehmer, der aus beruflichen Gründen mehrere Betriebsstätten seines Arbeitgebers fortlaufend aufsucht, auch mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander haben.
An dieser Rechtsauffassung hält der BFH jedoch nicht länger fest. Stattdessen kann nach neuer Rechtsprechung ein Arbeitnehmer, auch wenn er immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuchen muss, nur eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben.
Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere Betriebstätten regelmäßig aufsucht, liegt die regelmäßige Arbeitsstätte dort, wo der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist. Bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte ist einerseits zu berücksichtigen, welche Tätigkeitsstätte dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugeordnet wurde. Andererseits ist bei der Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte auch zu berücksichtigen, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer an den verschiedenen Betriebsstätten im Einzelnen ausführt.
Durch die Begrenzung auf eine regelmäßige Arbeitsstätte vereinfacht sich auch die Berechnung des geldwerten Vorteils gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz. Mehr zum geldwerten Vorteil bei privater Nutzung des Firmenwagens erfahren Sie hier.
