Kleinunternehmerregelung: keine Anrechnung der privaten Nutzung des Firmenwagens

Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung wird auf die Erhebung von Umsatzsteuer verzichtet. Die Kleinunternehmerregelung darf allerdings nur angewendet werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überschritten hat. Nun stellte sich die Frage, wie die private Nutzung des Firmenwagens bei der Berechnung des Umsatzes zu berücksichtigen ist.

Umsatzgrenze bei der Kleinunternehmerregelung

Im konkreten Fall wurde bei der Klägerin von 2002 bis 2006 entsprechend Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) keine Umsatzsteuer vom Finanzamt erhoben. Für das Jahr 2007 setzte das beklagte Finanzamt jedoch Umsatzsteuer fest. Das Finanzamt war der Auffassung, die Klägerin habe im Jahr 2006 die für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung maßgebliche Umsatzgrenze überschritten. Bei der Ermittlung des Umsatzes berücksichtigte das Finanzamt auch den privaten Nutzungsanteil des 2004 angeschafften Firmenwagens unter Anwendung der so genannten 1%-Regelung.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied zugunsten der Klägerin (Urteil vom 15.2.2011, Az. 5 K 5162/10), dass die private Nutzung des Firmenfahrzeugs bei der Umsatzgrenze für die Kleinunternehmerregelung außer Acht zu lassen ist. Denn die Klägerin hatte bei der Anschaffung des Fahrzeugs im Jahr 2004 bereits die Kleinunternehmerregelung angewendet und daher keine Vorsteuer geltend machen können.

Private Nutzung des Dienstwagens versteuern

Die private Nutzung eines Dienstwagens kann entweder nach der 1%-Regelung oder mit Hilfe eines Fahrtenbuchs versteuert werden. Mit diesem Tool können Sie berechnen, welche Methode für Sie günstiger ist.


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