Firmenwagen: Wehren Sie sich gegen Ungleichbehandlung

Jetzt ist es amtlich! Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Firmenwagen an weniger als 180 Tagen, darf er den zu versteuernden Privatanteil nach einer günstigeren Methode als ein Unternehmer ermitteln. Unternehmer sollten sich dagegen jedoch wehren.

Sind Sie Einzelunternehmer, müssen Sie für die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ohne Fahrtenbuch einen zu versteuernden Privatanteil nach der 0,03%-Methode für volle 12 Monate ermitteln, selbst wenn Sie nicht das ganze Jahr gefahren sind. Bei Arbeitnehmern ist das anders. Bei weniger als 180 Fahrten pro Jahr darf der zu versteuernde Vorteil nach der 0,002%-Methode für die tatsächlichen Fahrten ermittelt werden (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 1.4.2011, Az. IV C 5 – S 2334/08/10010). Diese günstige Berechnung für Arbeitnehmer soll jedoch für Sie als Unternehmer ausgeschlossen sein (Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 12.8.2011, Az. S 2334.2.1 – 49/2 St 32).

Praxis-Tipp:
Nutzen Sie als Unternehmer Ihren Firmenwagen an weniger als 180 Tagen zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb, sollten Sie den zu versteuernden Vorteil dennoch nach der 0,002%-Methode ermitteln. Kippt das Finanzamt diese günstige Berechnung, legen Sie Einspruch ein und beantragen Sie, die Bearbeitung zurückzustellen, bis ein Musterprozess bei einem Gericht anhängig ist.

Sie ermitteln den zu versteuernden privaten Nutzungsanteil für Ihren Firmenwagen nach der 1%-Regelung und ärgern sich, weil der Kaufpreis deutlich niedriger als der Listenpreis ist? Wenn ja, sollten Sie hier klicken. Denn es gibt einen Musterprozess zu diesem Ärgernis.

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