Firmenwagen: Streit um den Listenpreis geht in die 2. Runde
Sind Sie Einzelunternehmer und nutzen einen Firmenwagen auch privat oder sind Sie Arbeitnehmer und fahren Ihren Firmenwagen auch privat, müssen Sie für die Privatnutzung einen Privatanteil versteuern. Ermitteln Sie diesen Privatanteil nach der 1%-Regelung, hängt die Höhe vom Listenpreis des Firmenwagens ab.
Denn das Finanzamt pocht auf die Vorgaben im Gesetz und verwendet bei der 1%-Regelung stets den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs. Rabatte oder die Tatsache, dass der Pkw gebraucht und viel billiger gekauft wurde, bleiben unberücksichtigt. Die Richter des Finanzgerichts Niedersachsen sahen hier keinen Verstoß und gaben den Finanzämtern Rückendeckung (Urteil vom 29.9.2011, Az. 9 K 394/10).
Doch nun geht es in die nächste Runde. Nun müssen die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren ein Machtwort sprechen und die Thematik klären (Aktenzeichen liegt noch nicht vor).
Praxis-Tipp:
Der Kläger, der vom Bund der Steuerzahler unterstützt wird, fordert einen 20%igen Abschlag vom Bruttolistenpreis bei der Ermittlung des Privatanteils. Sind Sie betroffen, legen Sie Einspruch ein und beantragen bis zur endgültigen Entscheidung das Ruhen des Einspruchsverfahrens.
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