Erstattung eines Unfallschadens an einem Privatwagen im Rahmen der Rufbereitschaft
Wenn ein Arbeitnehmer im Rahmen seiner Rufbereitschaft mit seinem Privatwagen auf dem Weg zur Arbeitsstätte verunglückt, hat er gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Unfallkosten. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 22.6.2011, Az. 8 AZR 102/10) hervor.
Klage auf Erstattung der Unfallkosten
Im konkreten Fall war ein am Klinikum tätiger Arzt zur Rufbereitschaft eingeteilt. Als er zur Dienstaufnahme gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatwagen von seiner Wohnung zum Klinikum. Auf dieser Fahrt kam er von der Straße ab und rutschte mit seinem Privatwagen in den Straßengraben. Dabei entstand an seinem Privatwagen ein Unfallschaden in Höhe von 5.727,52 €. Von seinem Arbeitgeber verlangte er daraufhin, für den entstandenen Schaden an seinem Privatwagen aufzukommen.
Revision vor dem BAG erfolgreich
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Vor dem BAG hatte die Revision jedoch Erfolg. Nach Auffassung des BAG muss der Arbeitgeber für den am Privatwagen des Arbeitnehmers entstanden Schaden aufkommen, da der Arbeitgeber im Rahmen der Rufbereitschaft den Kläger explizit aufgefordert hatte, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Um zeitnah am Arbeitsort zu erschienen, musste dieser seinen Privatwagen nutzen.
Arbeitgeberkosten bei Privatnutzung des Firmenwagens
Viele Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern aber auch einen Firmenwagen zur Verfügung. Mit diesem Tool können Sie berechnen, welche Kosten auf den Arbeitgeber zukommen, wenn der Firmenwagen vom Mitarbeiter auch privat genutzt werden darf.
