Leasing: keine Umsatzsteuer beim Minderwertausgleich

Wenn nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit am Leasinggegenstand über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Beeinträchtigungen vorliegen, kann der Leasinggeber vom Leasingnehmer einen Minderwertausgleich verlangen. Dieser Minderwertausgleich beim Leasing ist ohne Umsatzsteuer zu berechnen.

Minderwertausgleich steht keine steuerbare Leistung gegenüber

Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.5.2011, Az. VIII ZR 260/10) hervor. In der Urteilsbegründung wird angeführt, dass beim Minderwertausgleich keine Umsatzsteuer berechnet werden darf, da dem Minderwertausgleich keine steuerbare Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gegenübersteht.

Minderwertausgleich stellt kein Entgelt dar

Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer gegen Bezahlung eines Entgelts ausführt. Nach Auffassung des BGH handelt es sich bei dem Minderwertausgleich aber um eine Schadensersatzleistung und nicht um ein Entgelt im Sinne des UStG. Daher ist der Minderwertausgleich beim Leasing ohne Umsatzsteuer zu berechnen.

Umsatzsteuer beim Leasing

Beim Minderwertausgleich fällt zwar keine Umsatzsteuer an. Welche umsatzsteuerlichen Folgen sich aber darüber hinaus beim Leasing ergeben, erfahren Sie hier.


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